Befreiung von Zuzahlungen
Für verschiedene Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wurden vom Gesetzgeber Zuzahlungen festgelegt. Diese fallen zum Beispiel für stationäre Krankenhausbehandlungen oder Arzneimittel bzw. Medikamente an. Vor allem bei einer chronischen Erkrankung können diese Zuzahlungen finanziell stark belasten. Damit die Kosten nicht ins Unermessliche steigen, gibt es die Möglichkeit, sich von Zuzahlungen befreien zu lassen.
- Die grundsätzliche Belastungsgrenze beträgt 2% des Einkommens im Haushalt pro Kalenderjahr
- Die Belastungsgrenze bei chronisch Erkrankten beträgt 1% des Einkommens im Haushalt pro Kalenderjahr
Mit einem Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen können Sie die Zuzahlungen über Ihre persönliche Belastungsgrenze hinaus am Ende des Kalenderjahres zurückerhalten. Wer seine Belastungsgrenze bereits vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.
- Arznei- und Verbandmittel:
je Mittel 10 % des Abgabepreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro, aber nicht mehr als die Kosten des Mittels - Heilmittel:
je Mittel 10 % der Kosten + 10 Euro je Verordnung - Häusliche Krankenpflege:
je Leistungstag 10 % der Kosten (begrenzt auf höchstens 28 Kalendertage je Kalenderjahr) + 10 Euro je Verordnung - Hilfsmittel:
je Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro - Krankenhausbehandlung:
je Kalendertag 10 Euro für max. 28 Tage/Kalenderjahr - Fahrkosten:
je Fahrt 10 % der Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro - Haushaltshilfe/Soziotherapie:
je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10 % der Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro
Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) sind von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten)
Bevor Sie Ihren Antrag ausfüllen, können Sie über den Zuzahlungsrechner herausfinden ob eine Befreiung von den Zuzahlungen für Sie sinnvoll ist. So erhalten Sie einen ersten Eindruck über eine mögliche Erstattung oder sparen sich die Zeit den Antrag zu stellen:
- Eigenanteile zum Zahnersatz
- Mehrkosten für Arzneimittel
- Individuelle Gesundheitsleistungen (sogenannte IGeL-Leistungen)
- Leistungen ohne ärztliche Verordnung
- Eigenanteile für Hilfsmittel, welche auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z. B. orthopädische Schuhe)
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Beleg bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt werden kann, können Sie diesen gerne an uns schicken. Wir überprüfen Ihre gesammelten Unterlagen und senden Ihnen die Belege, welche nicht erstattungsfähig sind im Anschluss zurück.
Als chronische oder schwerwiegend erkrankt gilt, wer ein Jahr lang wegen derselben Erkrankung mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung war. Darüber hinaus muss mindestens einer der folgenden Punkte zutreffen:
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60%
- Vorliegen des Pflegegrades 3, 4 oder 5
- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60%
- Eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhaft beeinträchtigte Lebensqualität zu erwarten ist
- Für Versicherte, welche an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen (DMP)
Die Bescheinigung über eine chronische Erkrankung stellt Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt aus (Muster 55).
- gesammelte Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen (im Original) ausgefüllter Antrag
- Brutto-Einkommensbelege in Kopie (die letzten 12 Monate)
- ggf. Nachweis über Ihre chronische Erkrankung
Wir sind da. Versichert.
0711 2090 9407
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